Aktuelle Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Fußballsportverein Gundhelm (FSV Gundhelm) mit Sitz in Gundhelm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er wurde am 15.04.1955 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Ziel
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung des Fußballsports und rhythmischer Gymnastik.
Beteiligung an Rundenspielen des Hess. Fußballverbandes.
Unterhaltung von Kinder- und Jugendsportgruppen zur Nachwuchsgewinnung für den Fußballsport.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszieles
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Mittel zur Erreichung des Vereinszieles sind:
a. Anschaffung von Geräten, Sportplatz, Übungsraum usw.
b. Übungsstunden der Sparten
c. Wettspiel, Werbeveranstaltungen usw.
d. Vorträge. Lehrgänge usw.
e. Jugendpflege
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Alle Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
§ 5
Aufnahme zum Verein
Die Zugehörigkeit des Vereins ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist eine Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres Vaters oder gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Mit der Abmeldung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Betragspflicht erlischt mit Ablauf des Monats des Ausscheidens.
Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
§ 7
Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate hinaus, kann Ausschluss erfolgen.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichende Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb zwei Wochen Einspruch zulässig.
Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen wie Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied hat das gesamte in seiner Verwahrung befindlichem Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b. Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung
c. Wahlrecht und das Recht bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht:
a. Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten
b. Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern.
c. Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d. Für mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und schuldhaftem Verlust von Vereinseigentum aufzukommen.
§ 10
Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. sie werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag auf Antrag erlassen od. ermäßigen.
Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären.
Der Bankeinzug erfolgt im SEPA-Verfahren mittels SEPA-Basislastschrift jährlich zum 01. Juni eines jeden Jahres. Die Pre-Notofication Frist wird auf einen Tag festgelegt, bei einem turnusmäßigen Einzug des Jahresbeitrages wird jedoch auf eine separate Pre-Notification verzichtet. Die Gläubiger-ID des Vereins für das SEPA-Verfahren lautet: DE68ZZZ0000013619, die Mandatsreferenznummer des jeweiligen Mitglieds entspricht der Mitgliedsnummer und ist beim Vorsitzenden erfragbar.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.
§ 11 a
Leitung des Vereins
Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) gleichberechtigten Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die sieben Vorsitzenden, welche sich gegenseitig vertreten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorsitzende gemeinsam vertreten.
Die sieben gleichberechtigten Vorstandsmitglieder können weitere Aufgaben innerhalb des erweiterten Vorstandes (§ 11 b) wahrnehmen
a. Wahl und Amtsdauer:
Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt.
Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig und eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b. Obliegenheiten:
1. Leitung des Vereins
2. Aufstellung einer Geschäftsordnung und Erlass von Anordnungen über besondere Einrichtungen des Vereins.
3. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Aufstellung des Voranschlages.
6. Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von Darlehen.
7. Wahrnehmung der Geschäfte, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
8. Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die dem Verein dritten Personen gegenüber binden. Diese Urkunden müssen unter Anführung des sie betreffenden Beschlusses der Hauptversammlung mit dem Vereinssiegel versehen werden. Verpflichtungen des Vereins haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind.
9. Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden.
c. Sitzungen:
Der Vorstand wird durch den/die Vorstandsprecher/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Gegenstände stellen.
Der/die Vorstandssprecher/in ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandsitzung statt.
Eine Sitzung des Vorstandes muss Stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorstandssprecher/in geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandssprechers/in.
Der Schriftführer führt über die Sitzung ein Protokoll. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den/die Vorstandssprecher/in und den Schriftführer unterschrieben werden.
§ 11 b
Erweiterter Vorstand
Der Bereich des erweiterten Vorstandes umfasst die /den
Jugendleiter u. Stellvertreter
Fest- und Veranstaltungsleitung
Gebäude- und Liegenschaftverwaltung
§ 12
Jugendleiter
Zur Förderung aller Jugendlichen sowie aller Schüler des Vereins auf geistigem wie kulturellem Gebiet wird ein Jugendwart gewählt.
§ 13
Sonderausschüsse
Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben Sonderausschüsse einsetzen.
Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Aufgaben. Dagegen kann der Vorstand den Sonderausschüssen jederzeit Anweisungen erteilen.
§ 14
Beirat
Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
§ 15
Hauptversammlung
1. Der Verein hält alljährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im besonderen:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
b. Entlastung des Vorstandes.
c. Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
d. Änderung der Satzung sowie der Anordnungen des Vereins.
e. Festsetzung der Vereinsbeiträge und etwaiger Sonderbeiträge.
f. Wahl der Vorstandsmitglieder.
g. Wahl der Kassenprüfer – Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muss durch Neuwahl ersetzt werden.
2. Einberufung
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter der Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage in der Tageszeitung bekannt gegeben werden.
Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.
Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der gesamten Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstage bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
3. Leitung der Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung wird durch den/die Vorstandssprecher/in in dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, in dessen Verhinderung durch den Schriftführer geleitet.
4. Beschlüsse der Hauptversammlung:
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel abgestimmt werden. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen.
Sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt.
5. Niederschrift:
Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Dieses muss in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden.
§ 16
Kassenprüfung
Die Vereinskasse ist einmal im Jahr ohne Vorankündigung zu prüfen.
§ 17
Ehrungen im Verein
Vereinsnadel in Bronze f. 15 Jahre Mitgliedschaft
Vereinsnadel in Silber f. 25 Jahre Mitgliedschaft
Vereinsnadel in Gold f. 50 Jahre Mitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre Mitglied im Verein ist, sowie mindestens 10 Jahre ehrenamtlich im Verein tätig war.
Besonders verdiente Mitglieder können von dieser Regelung ausgenommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass das Mitglied schriftlich zum Ehrenmitglied vorgeschlagen wird und die Jahreshauptversammlung ihre Zustimmung erteilt.
Ehrenmitglieder erhalten zur Ernennung eine entsprechende Urkunde und sind ab ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.
§ 18
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Gundhelm, die es ausschließlich für die Unterhaltung des ev. Gotteshauses zu verwenden hat.